SATZUNG

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 22. Mai 2023

 

1. ZIEL

 

Die Deutsch-Norwegische Gesellschaft ist eine politisch unabhängige, ideelle Organisation.

Das Ziel der Gesellschaft ist es, die Beziehungen zwischen Norwegen und Deutschland

durch eine enge Zusammenarbeit von Personen, Organisationen und Unternehmen mit

ähnlichen Zielen zu unterstützen.

 

2. MITGLIEDSCHAFT

 

Privatpersonen, ideelle und kommerzielle Organisationen und Unternehmen können

Mitglied der Gesellschaft werden. Die Mitgliedschaft schliesst ein, die Ziele und Satzung

der Gesellschaft anzuerkennen, sowie die gültigen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Eine Kündigung der Mitgliedschaft für das darauf folgende Jahr hat schriftlich gegenüber dem Sekretariat der Gesellschaft bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres zu erfolgen.

 

3. ORGANE DER GESELLSCHAFT

 

Die Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung, der/die norwegische und der/die

deutsche Präsident/Präsidentin, der Vorstand und eine beratende Gruppe.

 

A. Generalversammlung

 

Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung, an der alle Mitglieder der Gesellschaft teilnehmen können. Die Generalversammlung wird im ersten Quartal jeden Jahres abgehalten. Die Generalversammlung kann physisch oder digital abgehalten werden. Der/die norwegische Präsident/Präsidentin der Gesellschaft leitet die Versammlung, die den vom Vorstand vorgelegten Geschäftsbericht und den Rechenschaftsbericht behandelt und genehmigt. Die Versammlung beteiligt sich an der Planung der Aktivitäten bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Ausserdem behandelt die Generalversammlung die vom Vorstand vorgebrachten Anliegen. Die Generalversammlung genehmigt die Satzung, wählt den norwegischen und den deutschen Präsidenten/die norwegische und deutsche Präsidentin, die vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglieder des Vorstandes, sowie den Wirtschaftsprüfer. Die Beschlüsse der Versammlung werden durch einfache Mehrheit getroffen. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen. Von den Mitgliedern eingebrachte Vorschläge über zu behandelnde Themen sowie zu Kandidaten für die Ehrenämter werden dem Vorstand schriftlich vor Ablauf des der jeweiligen Mitgliederversammlung vorausgehenden Jahres vorgelegt. Der Vorstand kann die Mitglieder zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit oben genannter Frist einberufen.

 

B. Die Präsidenten/Präsidentinnen

 

Es ist die Aufgabe der Präsidenten/Präsidentinnen, sich an den Aktivitäten der Gesellschaft zu beteiligen

und im Rahmen der Zielsetzung der Gesellschaft zusammenzuarbeiten. Die Amtsperiode

beträgt 5 Jahre, sie kann um weitere 5 Jahre verlängert werden. Der/die norwegische Präsident/Präsidentin

leitet die Mitgliederversammlung.

 

C. Vorstand

 

Der Vorstand kann sich aus bis zu 10 Mitgliedern zusammensetzen. Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Grundsätzlich kann die Wiederwahl  für drei aufeinander folgende Perioden geschehen. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden/Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit getroffen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Doppelstimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Der Vorstand legt der Generalversammlung Vorschläge zu den Kandidaten/Kandidatinnen für die Organe der Gesellschaft vor. Der Vorstand kann Personen aus der Gesellschaft ausschliessen. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die tägliche Arbeit wie die Erstellung der Programme und des Finanzplanes, einschliesslich der Verwaltung der Mittel der Gesellschaft. Der Vorstand achtet darauf, dass die Satzung der Gesellschaft eingehalten wird. Er legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Der Vorstand kann Ausschüsse /Projektgruppen benennen, die für besondere Arbeitsgebiete bzw. Projekte verantwortlich sind. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, der Vorstand kann jedoch Gäste einladen, wenn dies zweckdienlich

erscheint. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird ein Sitzungsprotokoll angefertigt.

Der Vorstand zeichnet durch den Vorstandsvorsitzenden/Vorstandsvorsitzende. Ist der Vorsitzende/die Vorsitzende verhindert, zeichnet für ihn der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende.

 

D. Beratende Gruppe

 

Der Präsident und der Vorstand können Mitglieder für eine beratende Gruppe ernennen. Die Mitgliedschaft in Vorstand und Rat schliessen sich gegenseitig aus. Die beratende Gruppe  übt eine beratende Funktion aus. Als Mitglieder der beratenden Gruppe werden Personen gewählt, die Interesse und Engagement hinsichtlich der Ziele der Gesellschaft zeigen, oder in einer anderen Art und Weise der Gesellschaft dienen können.

 

4. JAHRESBERICHT UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

 

Die Wirtschaftsprüfung wird von dem von der letzten Generalversammlung bestimmten

Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin durchgeführt. Der Jahresbericht wird der Generalversammlung zur

Genehmigung vorgelegt.

 

5. AUFLÖSUNG

 

Nur die ordentliche Generalversammlung kann die Auflösung der Gesellschaft

beschliessen. Dies geschieht in dem Fall auf Vorschlag des Vorstandes nach Rücksprache mit

den Präsidenten. Der Beschluss erfordert eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden

Mitglieder. Mögliche verfügbare Mittel werden an eine Organisation mit ähnlicher

Zielsetzung, die von der gleichen Generalversammlung bestimmt wird, überführt.

 

6. VORÜBERGEHENDE UNTERBRECHUNG DER TÄTIGKEIT


Falls ein Mangel an Betriebsmitteln oder anderen Mitteln die weitere Tätigkeit über einen

gewissen Zeitraum unmöglich macht, kann der vorstand allein die Unterbrechung der

Tätigkeit der Gesellschaft beschliessen. Die Mittel der Gesellschaft verbleiben in diesem Fall

in deren Besitz. Die Organe der Gesellschaft unterliegen auch in einem solchen Fall der

gleichen Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft.