Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 20. März 2007
1. ZIEL
Die Deutsch- Norwegische Gesellschaft ist eine politisch unabhängige, ideelle Organisation. Das Ziel der Gesellschaft ist es, die Beziehungen zwischen Norwegen und Deutschland durch eine enge Zusammenarbeit von Personen , Organisationen und Unternehmen mit ähnlichen Zielen zu unterstützen.
2. MITGLIEDSCHAFT
Privatpersonen, ideelle und kommerzielle Organisationen und Unternehmen können Mitglied der Gesellschaft werden. Die Mitgliedschaft schliesst ein, die Ziele und Satzung der Gesellschaft anzuerkennen, sowie die gültigen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft für das darauf folgende Jahr hat schriftlich gegenüber dem Sekretariat der Gesellschaft bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres zu erfolgen.
3. ORGANE DER GESELLSCHAFT
Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der norwegische und der deutsche Präsident, sowie der Vorstand und der Rat.
A. Mitgliederversammlung
Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung, an der alle Mitglieder der Gesellschaft teilnehmen können. Die Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal jeden Jahres abgehalten. Der norwegische Präsident der Gesellschaft leitet die Versammlung, die den vom Vorstand vorgelegten Geschäftsbericht und den Rechenschaftsbericht behandelt und genehmigt. Die Versammlung beteiligt sich an der Planung der Aktivitäten bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Ausserdem behandelt die Mitglieder- versammlung die vom Vorstand vorgebrachten Anliegen. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Satzung, wählt den norwegischen und den deutschen Präsidenten, die Mitglieder des Vorstandes, sowie den vom Vorstand vorgeschlagenen Rat und den Wirtschaftsprüfer. Die Beschlüsse der Versammlung werden durch einfache Mehrheit getroffen. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen. Von den Mitgliedern eingebrachte Vorschläge über zu behandelnde Themen sowie zu Kandidaten für die Ehrenämter werden dem Vorstand schriftlich vor Ablauf des der jeweiligen Mitgliederversammlung vorausgehenden Jahres vorgelegt. Der Vorstand kann die Mitglieder zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit oben genannter Frist einberufen.
B. Präsidenten
Es ist die Aufgabe der Präsidenten, sich an den Aktivitäten der Gesellschaft zu beteiligen und im Rahmen der Zielsetzung der Gesellschaft zusammenzuarbeiten. Die Amtsperiode beträgt 5 Jahre, sie kann um weitere 5 Jahre verlängert werden. Der norwegische Präsident leitet die Mitgliederversammlung.
C. Vorstand
Der Vorstand kann sich aus 7 bis 10 Mitgliedern zusammensetzen. Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl kann für drei aufeinander folgende Perioden geschehen. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Doppelstimme des Vorsitzenden. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung Vorschläge zu den Kandidaten für die Organe der Gesellschaft vor. Der Vorstand kann Personen aus der Gesellschaft ausschliessen.
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die tägliche Arbeit wie die Erstellung der Programme und des Finanzplanes, einschliesslich der Verwaltung der Mittel der Gesellschaft. Der Vorstand achtet darauf, dass die Satzung der Gesellschaft eingehalten wird. Er legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Der Vorstand kann Ausschüsse /Projektgruppen benennen, die für besondere Arbeitsgebiete/ bzw. Projekte verantwortlich sind. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, der Vorstand kann jedoch Gäste einladen, wenn dies zweckdienlich erscheint. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird ein Sitzungsprotokoll angefertigt.
Der Vorstand zeichnet durch den Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit dem Sekretär der Gesellschaft. Ist der Vorsitzende verhindert, zeichnet für ihn der stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Ist der Sekretär verhindert, zeichnet für ihn ein anderes Vorstandsmitglied.
Die Jungen Erwachsenen sind mit einer Person im Vorstand vertreten. Dieser Vertreter der Jungen Erwachsenen ist beratendes Mitglied des Vorstandes und hat kein Stimmrecht.
Der Vorstand ernennt bei Bedarf neue Ratsmitglieder.
D. Rat
Der Rat kann aus bis zu 24 Personen bestehen, die zahlende Mitglieder der Gesellschaft sind. Die Amtsperiode der Ratsmitglieder beträgt fünf Jahre und kann unbegrenzt verlängert werden. Die Mitgliedschaft in Vorstand und Rat schliessen sich gegenseitig aus. Der Rat übt eine beratende Funktion aus . Als Mitglieder des Rates werden Personen gewählt, die
Interesse und Engagement hinsichtlich der Ziele der Gesellschaft zeigen, oder in einer anderen Art und Weise der Gesellschaft dienen können. Der Rat hat keine regelmässigen
Sitzungen, sondern wird bei Bedarf einberufen. Sitzungen des Rates werden durch den norwegischen Präsidenten einberufen. Er ist der Sitzungsvorsitzende und kann sowohl Vorstandsmitglieder als auch- falls zweckmässig- andere Personen zu den Sitzungen einladen.
4. JAHRESBERICHT UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
Die Wirtschaftsprüfung wird von dem von der letzten Mitgliederversammlung bestimmten Wirtschaftsprüfer durchgeführt. Der Jahresbericht wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
5. AUFLÖSUNG
Nur die ordentliche Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Gesellschaft beschliessen. Dies geschieht in dem Fall auf Vorschlag des Vorstandes nach Rücksprache mit den Präsidenten. Der Beschluss erfordert eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mögliche verfügbare Mittel werden an eine Organisation mit ähnlicher Zielsetzung, die von der gleichen Mitgliederversammlung bestimmt wird, überführt.
6. VORÜBERGEHENDE UNTERBRECHUNG DER TÄTIGKEIT
Falls ein Mangel an Betriebsmitteln oder anderen Mitteln die weitere Tätigkeit über einen gewissen Zeitraum unmöglich macht, kann der vorstand allein die Unterbrechung der Tätigkeit der Gesellschaft beschliessen. Die Mittel der Gesellschaft verbleiben in diesem Fall in deren Besitz. Die Organe der Gesellschaft unterliegen auch in einem solchen Fall der gleichen Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft.